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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel (in der Folge
AVLH)
Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gemäß
§ 32 KartellG angezeigt am .24.1.2002
I.
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen
ausschließlich aufgrund
dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privat-rechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende
oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn,
wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
AVLH abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch
für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend.
Von diesen AVLH oder
anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende
mündliche Zusagen, Nebenabreden
und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern,
etc, abgegeben werden, sind
für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten
Prospekte, Werbeankündigungen etc
wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder
Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls
den Vertragsabschluss. Werden an
uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,
mindestens jedoch achttägige
Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Der Punkt II. a)
gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung
aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder
sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige
Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc, verändern,
so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen
oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV.
Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderung en Zug
um Zug gegen Übergabe
der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme
zur Zahlung fällig. Ohne
besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
Im Falle des Zahlungsverzuges,
auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen
außer Kraft. Zahlungen des
Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem
Monatsheft der Österreichischen
Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere
der Anspruch auf
höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
Punkt IV. b) erster Satz gilt
nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V.
Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch
bei Annahmeverzug
(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere
Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden
Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für
den Fall des Rücktrittes haben wir
bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz
von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens zu begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu
fordern oder - gegebenenfalls nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag
zurück oder begehrt er unberechtigt
seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der
Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15
% des Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von
pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen.
Darüber hinaus sind
uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-
und Inkassospesen zu
ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der
Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergibt.
Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII.
Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Auf
Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von
uns erbracht bzw organisiert.
Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten samt einem
angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag
geltenden oder
üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart
in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart
gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug),
sind wir
berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir
eine Lagergebühr von 0,1 % des
Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen oder auf Kosten und
Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Gleichzeitig sind wir
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder
nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig
zu verwerten. Handelt es sich um
eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug
berechtigt, die
Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden
selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.
Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der
zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe
an den Transporteur - auch bei Lieferung
frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX.
Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen
bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw
Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere
für durch die Sache bedingte
Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild,
Maserung und Struktur etc). Punkt XI.
gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XII.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir
bei Vorliegen eines behebbaren Mangels
nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb
angemessener Frist oder
Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf
Behebung des Mangels zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung
der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind.
a) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich, längstens aber
binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel
sind uns unverzüglich, längstens
aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des
Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich,
längstens aber binnen
drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Punkt XII.
a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XIII.
Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in
Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt
drei Jahre ab Gefahrenübergang.
Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz
gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle
eines Gewährleistungsanspruches
geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw
vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden
Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren
gegangene Daten sowie für alle
damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen
hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht
für Personenschäden und für
Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt
XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei
Verbrauchergeschäften nicht.
XIV.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz
sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.
Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
geliefert und bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch
uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme
sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene
Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen
vor Erfüllung sämtlicher
unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er dadurch
nicht Eigentum daran. Wir
erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der von
uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt
der Ver - oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer
weder verpfänden noch
sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder
sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht
geltend zu machen und
uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb
der Handel mit den von
uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI.
Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon
jetzt seine Forderungen
gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis
zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber
ab. Ist der Kunde mit seinen
Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern
und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer
sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten
werden.
XVII.
Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur
Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen
Teiles des Bruttorechnungsbetrages
berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII.
Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen
abzustatten hat, gilt als vereinbart,
dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche
noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig
werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir
unsere Leistung vollständig erbracht
haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden
mindestens sechs Wochen fällig ist, und
wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest
zwei Wochen unter Androhung
des Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren
österreichische,
inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig.
Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX.
Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und
verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn-
bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben,
solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen , so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen , falls sie
an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum;
der Kunde erhält daran
keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam
oder undurch-führbar
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen
im übrigen nicht.
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